Ergonomie-Analyse im Homeoffice | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe (2024)

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Beitrag aus Haufe Personal Office Platin

Jens Brehm

Zusammenfassung

Überblick

Die Corona-Pandemie hat zu bedeutenden Veränderungen im Arbeitsalltag vieler Beschäftigter geführt. Eine der größten Veränderungen, die sie mit sich gebracht hat, ist die verstärkte Nutzung von Homeoffice. Während zuvor viele Unternehmen eher zurückhaltend gegenüber dieser Arbeitsform waren, hat die Pandemie gezeigt, dass Homeoffice nicht nur möglich, sondern auch äußerst effektiv sein kann. Nachdem die meisten Unternehmen gezwungen waren, ihre Mitarbeiter ins Homeoffice zu schicken, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, haben viele von ihnen erkannt, dass diese Arbeitsform zahlreiche Vorteile bietet. Zum einen ermöglicht Homeoffice eine bessere Work-Life-Balance, da Mitarbeiter flexibler arbeiten können und weniger Zeit im Berufsverkehr verbringen müssen. Zum anderen sparen Unternehmen Kosten für Büroflächen und Infrastruktur.

Allerdings birgt Homeoffice auch Herausforderungen. Nicht alle Mitarbeiter verfügen über die nötige Ausstattung oder den Platz zu Hause, um effektiv arbeiten zu können. Zudem fehlt oft der persönliche Austausch mit Kollegen, was sich negativ auf das Betriebsklima auswirken kann. Es ist deshalb entscheidend, dass die Arbeit im Homeoffice gesundheitsgerecht gestaltet wird, was sowohl in der Verantwortung der Unternehmen als auch der Beschäftigten liegt. Im Gegensatz zu fest eingerichteten Telearbeitsplätzen kann die Arbeit im Homeoffice vielfältige Ausprägungen annehmen. Dies wiederum wirft zahlreiche praktische und rechtliche Fragen auf, mit denen sich Unternehmen auseinandersetzen sollten, wenn sie Homeoffice einführen oder ausweiten möchten.

Für viele Beschäftigte ist Homeoffice bereits heute Alltag und es ist davon auszugehen, dass Homeoffice auch in Zukunft eine wichtige Rolle in der Arbeitswelt spielen wird. Viele Unternehmen haben angekündigt, dauerhaft auf flexible Arbeitsmodelle setzen zu wollen. Dies könnte dazu beitragen, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Attraktivität von Unternehmen als Arbeitgeber zu steigern.

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • DGUV Vorschrift 1

1 Homeoffice: Eine Form der mobilen Arbeit

In der heutigen Arbeitswelt gibt es eine Vielzahl von Begriffen, die sich auf flexible Arbeitsmodelle beziehen. Hierzu gehören Telearbeit, mobile Arbeit und Homeoffice. Oftmals werden diese Begriffe synonym verwendet, obwohl es feine Unterschiede gibt, die es zu beachten gilt. Für das Arbeiten von zu Hause hat sich umgangssprachlich der Begriff "Homeoffice" eingebürgert. Homeoffice ist eine Form des mobilen Arbeitens und im Gegensatz zur Telearbeit nicht gesetzlich definiert.

Gemäß §2 Abs.7 ArbStättV sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.

Wenngleich es für mobile Arbeit keine speziellen Regelungen wie bei Telearbeit gibt, unterliegt sie dennoch den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss auch hier u.a. Regelungen beachten:[1]

  • gemäß §3 Abs.1 ArbSchG: erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen,
  • gemäß §4 Nr.1 ArbSchG: die Arbeit so gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird,
  • gemäß §5 und §6 ArbSchG: eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, diese dokumentieren und sich daraus ergebende Maßnahmen durchführen (z.B. im Hinblick auf die Arbeitsmittel, physische und psychische Belastungen, Arbeitszeit),
  • gemäß §12 Abs.1 ArbSchG: die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen.

Zudem gelten auch bei der Telearbeit, dem mobilen Arbeiten und im Homeoffice weitere Gesetze zum Schutz der Beschäftigten, wie etwa das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Mobile Arbeit charakterisiert sich dadurch, dass Arbeitnehmer ihre Arbeit von einem Ort außerhalb der Betriebsstätte erbringen. Sie kann entweder an einem Ort, der vom Arbeitnehmer selbst gewählt wird, oder an einem fest mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort (z.B. Homeoffice) erbracht werden.[2]

Während der Corona-Pandemie haben die zitierten Arbeitsmodelle stark an Bedeutung gewonnen und sind für viele Unternehmen zu einer Notwendigkeit geworden. Je nach Ausgestaltung br...

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